Kurze Ernüchterung vom Rausch des Wegsperrens

Sep 29, 2022

Am 13.01. hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte erneut Gesetzgeber und Rechtsprechung in Deutschland in Sachen Sicherungsverwahrung gerügt.

Nachdem es die höchste europäische Instanz in Sachen Menschenrechte im Dezember 2009 für rechtswidrig erklärt hatte, eine ursprünglich für 10 Jahre verhängte Sicherungsverwahrung zeitlich unbegrenzt zu vollstrecken, erklärten die Richter es nun auch für unzulässig, einem rechtskräftig verurteilten Straftäter nachträglich per Sicherungsverwahrung die Freiheit zu entziehen. Die Urteile sind vorbehaltlos zu begrüßen, helfen sie doch, die grundlegenden Menschenrechte aus Art. 5 und Art. 7 der EMRK (Recht auf Freiheit und keine Strafe ohne Gesetz) zu gewährleisten.

Dass beide Urteile der internationalen Richterschaft des EGMR einstimmig fielen, zeigt deutlich, dass sich die deutsche Gesetzgebung und später auch die Rechtsprechung kontaminiert vom Rausch des Wegsperrens, der das Land spätestens seit Mitte der 90er Jahre erfasst hatte, zunehmend von Grundprinzipien zivilisierter Rechtskulturen entfernt hatten.

Dass die Entscheidungen des EGMR keineswegs einen wirksamen Schutz vor gefährlichen Straftätern verhindern, sollte jeder wissen.

Die öffentlichen Debatten hierzu sind teilweise von haarsträubender Unkenntnis geprägt. Zwar ist das deutsche Strafrecht vom Schuldprinzip geprägt, das prinzipiell davon ausgeht, dass Straftaten mit einer Strafe gesühnt werden und nach Verbüßung der Strafe eine gleichberechtigte Teilnahme am Leben möglich ist – dies gilt aber mit erheblichen Einschränkungen.

Die deutsche Strafrechtsordnung kennt heute insgesamt 3 Alternativen, die dazu führen können, dass Straftäter bis an das Ende ihrer Tage nicht entlassen werden. Diese sind für den Schutz der Allgemeinheit ausreichend.

Für den Schutz vor Mördern braucht es keine Sicherungsverwahrung. Der Mord wird zwingend mit lebenslanger Freiheitsstrafe geahndet. Entgegen eines weitverbreiteten Irrtums gibt es dabei keinen Anspruch auf Entlassung. Eine lebenslange Freiheitstrafe kann nur dann zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn dies gem. § 57a Abs. 3 Strafgesetzbuch »unter Berücksichtigung des Sicherheits-interesses der Allgemeinheit verantwortet werden kann«. Dass ein gefährlicher Sexualmörder in die Freiheit entlassen wird, ist aus diesem Grund nicht zu erwarten. Prominentes Beispiel hierfür war der mehrfache Sexualmörder Heinrich Pommerenke, der bis zu seinem Tod insgesamt 49 Jahre in Haft verbrachte, ohne dass es einer Sicherungsverwahrung bedurfte.

Wer erhebliche Straftaten aufgrund psychischer Störungen begeht und wer wegen der Störung gefährlich ist, wird gem. § 63 StGB in eine geschlossene psychiatrische Anstalt eingewiesen. Der Weg aus dieser Anstalt ist nur dann eröffnet, wenn gutachterlich festgestellt ist, dass vom Untergebrachten keine Gefahr mehr ausgeht.

Aus diesem Grunde lebt in den forensischen psychiatrischen Einrichtungen bundesweit eine Vielzahl von Personen, die bis ans Lebensende nicht mehr in Freiheit sein werden. Dass die Anzahl, der in psychiatrischen Anstalten Untergebrachten in den vergangenen zwanzig Jahren erheblich gestiegen ist, sei an dieser Stelle erwähnt. Waren 1990 noch 4222 Menschen nach § 63 StGB untergebracht, waren es 2009 schon 6569 Personen.

Die Sicherungsverwahrung betrifft Straftäter, die nicht zu einer lebenslangen Freiheitstrafe verurteilt wurden und deren Schuldfähigkeit bei der Tat nicht durch psychische Störungen beeinträchtigt war. Die Sicherungsverwahrung wird wegen der besonderen Gefährlichkeit des Straftäters – dem juristisch sogenannten Hang zu Straftaten angeordnet.

Sie wird erst aufgehoben, wenn per Gutachten die Gefährlichkeit des Täters nicht mehr festgestellt werden kann.

Die Sicherungsverwahrung war im ursprünglichen Reichsstrafgesetzbuch von 1871 nicht vorgesehen. Erst 1933 wurde sie unter der Willkürherrschaft der Nationalsozialisten mit dem Gewohnheitsverbrechergesetz in das Strafgesetzbuch aufgenommen. Auch wenn die Sicherungsverwahrung gedanklich von honorigen Strafrechtswissenschaftlern vorgedacht worden war, sollte dieser historische Umstand jedenfalls dazu beitragen, der Sicherungsverwahrung mit einer gewissen Zurückhaltung und Skepsis zu begegnen.

Nach dem Krieg wurde die Sicherungsverwahrung in das Strafgesetzbuch der Bundesrepublik Deutschland übernommen. Das zuletzt geltende Strafgesetzbuch der DDR kannte keine Sicherungs-verwahrung. Im Einigungsvertag war übrigens vorgesehen, die Sicherungsverwahrung in den neuen Bundesländern zunächst nicht einzuführen. Auch in der alten Bundesrepublik spielte die Sicherungsverwahrung in der Praxis der Gerichte lange Zeit keine nennenswerte Rolle, da die Richter die prinzipielle zeitlich unbegrenzte Sicherungsverwahrung nur sehr zurückhaltend anordneten.

Um die Hemmschwellen der Richter die Sicherungsverwahrung anzuordnen, zu senken, wurde 1975 durch das 2. Strafrechtsreformgesetz die Höchstdauer der Sicherungsverwahrung bei erstmaliger Anordnung auf 10 Jahre begrenzt. Daneben gab es aber auch weiter rechtspolitische Diskussionen, die sich damit beschäftigten, die Sicherungsverwahrung vollkommen abzuschaffen.

Erst in den 90er Jahren wurde die Sicherungsverwahrung rechtspolitisch wiederentdeckt. Im Sog einer zunehmenden Berichterstattung über Sexualstraftaten entdeckte die Politik das »Wegsperren- und zwar für immer« als lohnenswertes Thema. Der Kampf gegen Straftäter gefällt dem Wähler und kostet wenig – jedenfalls dann, wenn man nur Gesetze ändern muss. Auch wenn man vor sonstigen Problemen kapituliert, eine Verschärfung des Strafrechts geht immer.

Nachdem 1998 zunächst die Voraussetzungen für die Sicherungsverwahrung gesenkt und die Höchstdauer der erstmaligen Sicherungsverwahrung abgeschafft wurden, folgten nun Debatten und Änderungen bei der Sicherungsverwahrung im Jahrestakt – vorbehaltene und nachträgliche Sicherungsverwahrung sowie die Sicherungsverwahrung für Heranwachsende sollen dafür Stichworte sein.

Angesichts der historischen Entwicklung lohnt es vielleicht einmal zu diskutieren, was eigentlich mit diesem Land passiert ist, in dem nach einer Zeit, in der die Sicherungsverwahrung als überflüssig erschien, nun das Wegsperren von Straftätern zum rechtspolitischen Fetisch geworden ist.

Der daraus sprechende Zeitgeist hat sich leider auch der deutschen Rechtsprechung bemächtigt. Jedenfalls aus Sicht eines Strafverteidigers ist es bis heute völlig unverständlich, wie das Bundes-verfassungsgericht urteilen konnte, dass es dem Verfassungsrecht entspricht, dass eine Verurteilung zu 10 Jahren Sicherungsverwahrung zeitlich unbegrenzt vollstreckt werden kann. Leider gab das Bundesverfassungsgericht in den zurückliegenden Jahren in grundlegenden Fragen der Sicherungsverwahrung den Beschwerdeführern kaum mehr als rührende Rhetorik.

Die Urteile des EGMR sind zwangsläufige Folge einer Politik, die hemmungslos mit billigem Populismus um Wählerstimmen gebuhlt hat und dabei alle Warnungen aus der Rechtswissenschaft ignoriert hat. Es bleibt zu hoffen, dass Politik und Rechtsprechung nun die richtigen Schlüsse für die Zukunft ziehen und nicht weitere internationale Blamagen organisieren.

Es wird kein Weg daran vorbeiführen, die Sicherungsverwahrten, gegen die eine auf 10 Jahre begrenzte Sicherungsverwahrung verhängt wurde, nach Ablauf dieser Zeit in Freiheit zu entlassen.

Ebenso wird in Fällen, bei denen nachträglich Sicherungsverwahrung verhängt wurde, wohl fast aus-nahmslos die Entlassung der Betroffenen anstehen. Dies ist fraglos keine gut zu verkaufende Nachricht, zumal die betreffenden Täter in den vergangenen Jahren nicht mit der gebotenen Intensität auf ihre Freilassung vorbereitet wurden, weil man glaubte, sie hinter Gittern sterben lassen zu können.

Der EGMR stellt die Sicherungsverwahrung nicht grundlegend in Frage. Da sie aber einer Strafe entspricht, muss sie mit dem Strafurteil angeordnet werden, damit sie vor der EMRK Bestand hat.

Dass das am 19.12.2010 verabschiedete Therapieunterbringungsgesetz ein Weg ist, der der EMRK entspricht, bezweifele ich stark. Das Gesetz soll die eigentlich gebotene Entlassung in den Fällen verhindern, in denen die Sicherungsverwahrung wegen der früheren Gesetzeslage zeitlich auf 10 Jahre begrenzt ist. Dies ergibt sich unverblümt aus dem Gesetzestext.

Der Richterspruch des EGMR soll dadurch umgangen werden dass man versucht, den betreffenden Personen eine psychische Störung zuzuschreiben, die eine geschlossene Unterbringung rechtfertigt. Dies wirkt schon deshalb wenig überzeugend, da die bereits bestehenden Gesetze für psychisch Kranke, die eine Einweisung ermöglichen würden, wohl gerade nicht greifen. Das Gesetz kaum mehr als ein Beleg, dass die deutsche Politik nicht bereit ist, die grundlegende Botschaft der Urteile des EGMR zu akzeptieren.

Es mag der deutschen Rechtsdogmatik entsprechen, dass die Sicherungsverwahrung nicht als Strafe sondern als Maßregel der Besserung und Sicherung bezeichnet wird. Der Rest der Welt erwartet aber ungeachtet der deutschen juristischen Rhetorik, dass auf die Sicherungsverwahrung die international für das Strafrecht geltenden menschenrechtlichen Garantien angewendet werden. Dass dies konsequent und richtig ist, kann man nicht ernsthaft bezweifeln. Schließlich kommt selbst in Deutschland (noch) niemand auf den Gedanken, dass das Verbot der Todesstrafe durch die Einführung einer Maßregel der präventiven Sicherungstötung zu umgehen wäre. Rechtsstaatlichkeit bedeutet eben nicht, dass grundlegende Menschenrechte dann relativiert werden dürfen, wenn es durch Gerichte geschieht.

So wünschenswert und notwendig man den Freiheitentzug bei einzelnen, gefährlichen Personen finden mag, ihre grundlegenden Menschen- und Verfahrensrechte müssen tabu sein. Der Gesetzgeber hat 1975 entschieden, dass die erstmalige Verhängung der Sicherungsverwahrung auf 10 Jahre beschränkt ist. Die aus dieser Entscheidung folgenden Konsequenzen hat der Souverän nun zu akzeptieren. Ebenso ist es zu hinzunehmen, wenn gegen Straftäter bei ihrer ursprünglichen Verurteilung keine Sicherungsverwahrung angeordnet wurde. In beiden Fällen kann eine Freiheitsentziehung über den im Urteil bezeichnete Zeitpunkt hinaus nicht gerechtfertigt werden. Ob bei einer Freilassung polizeirechtliche Regelungen getroffen werden können, ist gesondert zu beantworten.

Es bleibt zu hoffen, dass sich das Bundesverfassungsgericht bei den anstehenden Entscheidungen zur Thematik Sicherungsverwahrung in seiner bisherigen Rechtsauffassung korrigiert und der Rechtsprechung es EGMR folgt. Nur so werden Deutschland weitere Rügen aus Straßburg erspart bleiben.

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